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VR
MEDICUS
REGION.
Um eine wohnortnahe, dem Bedarf entsprechende wie auch
flächendeckende medizinische Versorgung sicherstellen zu
können, ist ein kooperatives und koordiniertes Vorgehen
aller Leistungsanbieter notwendiger denn je. Gründe hierfür
sind vor allem der demografische Wandel, der Fachkräfte-
mangel im medizinischen und pflegerischen Bereich sowie die
Schnittstellenproblematiken zwischen den einzelnen Versor-
gungsbereichen.
Um dem entgegenzuwirken, gibt es in Deutschland mittler-
weile zahlreiche innovative Versorgungsmodelle wie die inte-
grierte Versorgung, Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
oder auch verschiedene Ärztenetze. In den letzten Jahren
ist die Zahl der Ärztenetze rasant angestiegen. Im Jahr 2002
wurden bundesweit noch etwa 200 Netze mit ca. 10.000 nie-
dergelassenen Ärzten gezählt. Heute sind es bereits ca. 400
Netze mit annähernd 30.000 Ärzten.
Mit der seit Mai 2013 in Kraft getretenen Richtlinie der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Anerkennung
und ggf. Förderung von Praxisnetzen konnten die deutschen
Ärztenetze einen ersten großen Erfolg verbuchen. Die Richt-
linie sieht für die Anerkennung und eventuelle Förderung
unter anderem folgende Kriterien vor:
Bestehen des Ärztenetzes seit mind. drei Jahren
Teilnahme von mind. 20 und max. 100 Praxen
Teilnahme von mind. drei Fachgruppen (davon
eine im hausärztlichen Versorgungsbereich)
Sicherstellung der wohnortnahen Versorgung
eines zusammenhängenden Gebiets
Bereits mit dem Inkrafttreten der KBV-Richtlinie zur Förderung von Ärztenetzen im Jahr 2013 konnten
die deutschen Ärztenetze einen ersten Erfolg verzeichnen. Allerdings haben nur wenige KVen die in der
Richtlinie vorgesehene Möglichkeit einer umfassenden finanziellen Unterstützung der Netze umgesetzt.
Angesichts der im Koalitionsvertrag vorgesehenen verbindlichen Förderung von Praxisnetzen ist zu er-
warten, dass sich die Situation für die Netze künftig deutlich verbessern wird.
Kooperationsvereinbarung mit mind. einem nichtärztlichen
Leistungserbringer (z. B. Physiotherapiepraxis) oder einem
stationären Leistungserbringer
Vereinbarung von gemeinsamen Standards für die
Netzmitglieder (für die Bereiche Qualitätsmanagement,
Wissens- und Informationsmanagement sowie zum Thema
Unabhängigkeit gegenüber Dritten)
Einhaltung von vereinbarten Qualitätsmanagement-
verfahren und -zielprozessen
Beteiligung an vereinbarten Maßnahmen zum
Wissens- und Informationsmanagement
Feste Managementstruktur in Form einer Geschäftsstelle,
eines Geschäftsführers (angestellt oder mit Honorar-
vertrag) und eines ärztlichen Leiters
Zulässige Rechtsformen: Personengesellschaft, eingetrage-
ne Genossenschaft, eingetragener Verein oder Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
Nachweise zu den Versorgungszielen Patientenzentrie-
rung, kooperative Berufsausübung, verbesserte Effizienz
bzw. Prozessoptimierung (z. B. Fallbesprechungen, gemein-
same Dokumentationsstandards, beschleunigte Diagnose-
und Therapieprozesse, eine verbesserte Wirtschaftlichkeit
oder Maßnahmen zur Patientensicherheit)
Die Überprüfung der Voraussetzungen ist von den KVen
selbst vorzunehmen.
Die KBV-Rahmenvorgabe basiert auf § 87b SGB V und wird
von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) für deren
Region konkretisiert. In begründeten Fällen, insbesondere bei
regionalen Besonderheiten, können die KVen von der Richt-
linie abweichen. Wie bereits eine im Jahr 2013 durchgeführte
Studie der Agentur deutscher Arztnetze (ADA) zeigt, verläuft
die Umsetzung der KBV-Rahmenvorgabe in den KVen aller-
dings eher schleppend.
So besteht zwar im Rahmen des neuen § 87b SGB V die Mög-
lichkeit, innerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergü-
tung der KVen ein eigenes Honorarbudget für Netze zu ver-
einbaren. Da jedoch diese Mittel aufgrund der gesetzlichen
Verpflichtung zur Bereinigung der Netzbudgets nicht mehr
für die Regelversorgung außerhalb der Netze zur Verfügung
Zweites Ärztenetz in Westfalen-Lippe zertifiziert